Unterscheidung Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigung

Für viele KMU ist die Unterscheidung zwischen Kurzarbeitsentschädigung und Erwerbsausfallentschädigung im Rahmen der COVID-19 Unterstützung verwirrend. Anhand von den nachfolgenden Beispielen werden die unterschiedlichen Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung via Sozialversicherungen aufgezeigt.

Informationen zu den KMU-Sofortkredite finden sie hier:

Beispielunternehmen

  1. Beispiel: Betreiben eines Coiffeursalons als selbständig Erwerbende (Coiffeursalon).

  2. Beispiel: Betreiben eines Coiffeursalons (GmbH) mit 3 Arbeitnehmerinnen (Coiffeursalon GmbH).)

  3. Beispiel: Betreiben eines Malergeschäfts als selbständig Erwerbender (Malergeschäft).

  4. Beispiel: Betreiben eines Malergeschäfts (GmbH) mit 3 Arbeitnehmern (Malergeschäft GmbH).

  5. Beispiel: Betreiben eines Beratungsunternehmens (GmbH) mit 3 Arbeitnehmern (Beratungsunternehmen GmbH).


Voraussetzungen Kurzarbeit (KAE) sowie dessen Berechnung

  • Die Kurzarbeit muss begründet werden (Stichwort Coronavirus reicht nicht als Begründung).

  • Ungekündigtes Arbeitsverhältnis (Personen im AHV Alter sind ausgeschlossen).

  • Inhaber (sofern Arbeitnehmer) haben ebenfalls Anspruch auf KAE. Problematisch könnte hier die Stundenerfassung sein.

  • Arbeitszeit muss kontrollierbar sein (Arbeitnehmer auf Abruf haben keinen Anspruch).

  • Je Abrechnungsperiode sind mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden betroffen, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.

  • Karenzfrist nur noch einen Tag.

Berechnung

  • Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, d.h. 80 Prozent des auf die Ausfallstunden entfallenden Lohnes.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit abzurechnen.

  • Maximal durch ALV gedeckter Lohn CHF 148’200.00.

Beispielunternehmen

Coiffeursalon                                 

Kein Anspruch auf KAE.

Coiffeursalon GmbH                     

Die 3 Angestellten und die Inhaberin können im Moment nicht arbeiten. 80% des Lohnes (CHF 3'360.00) werden durch ALV gedeckt.

savings

Malergeschäft                             

Kein Anspruch auf KAE.

Malergeschäft GmbH                    

Die 3 Angestellten werden nur noch zu 40% (Kurzarbeit 60%) eingesetzt. 40% des Lohns (CHF 4'200.00:100X40%=CHF 1'680.00) werden durch AG bezahlt, die restlichen 60% werden zu 80% (CHF 2’520.00:100X80=2'016.00) von der ALV gedeckt.

Beratungsunternehmen GmbH  

Die 3 Angestellten arbeiten nur noch 50 % (Kurzarbeit 50 %). 50% des Lohns (CHF 14’000.00:2)werden durch die Arbeitgeberin bezahlt (CHF 7’000.00). Die restlichen 50% werden zu 80 % (CHF 7’000.00:100X80=CHF 5600.00)von der ALV bis zum Maximalbetrag von CHF 4’940.00 gedeckt.

Wer muss das Gesuch stellen?

Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Weitere Informationen

Kurzarbeitsentschädigung (Wicki Partners)

FAQ Wicki Partners

Lohnbeispiele: Kurzarbeit - Arbeitslosigkeit

SECO Kurzarbeit Coronavirus


Erwerbsersatz (EO) für Selbständige bei angeordneter Betriebsschliessung

Voraussetzungen

  • Grundvoraussetzung: 

    • obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind); 

    • und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

  • Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots erleiden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2), haben Anspruch auf die Entschädigung.

  • Es besteht keine Versicherungsdeckung. 

  • ACHTUNG: Sind nur gewisse Tätigkeiten bundesrechtlich nicht mehr zulässig (z.B. bei komplementärtherapeutischen Einrichtungen gewisse Wellnessbehandlungen), dann kann bei der Beantragung ausdrücklich auf “teilweise Betriebsschliessung” Bezug genommen werden.

 Beispielunternehmen

Coiffeursalon                                 

Ja, es besteht ein Anspruch, da der Betrieb eingestellt werden musste.

Coiffeursalon GmbH                         

Es besteht kein Anspruch.

Malergeschäft                         

Es besteht kein Anspruch, da keine Pflicht zur Betriebsschliessung vorliegt.

Malergeschäft GmbH                     

Es besteht kein Anspruch.                

Beratungsunternehmen GmbH   

Es besteht kein Anspruch.

Berechnung 

  • Siehe unten 


Erwerbsersatz (EO) für Eltern

Voraussetzungen

  • Grundvoraussetzung: 

    • obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind); 

    • und einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

  •  Kinder sind jünger als 12 Jahre.

  • Externe Kinderbetreuung ist nicht möglich (inkl. kantonaler Notangebote).

  • Hinderung der Arbeit nachzugehen (Sofern Homeoffice möglich ist, ist eine Betreuung möglich).

  • Der Ausfall wird nicht freiwillig durch den Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) oder durch eine Versicherung gedeckt. 

  • Dauer des Anspruchs max. 30 Tage 

Beispielunternehmen 

Coiffeursalon                                  

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen, Home Office ist hier höchstens für Admin - Tätigkeiten möglich. Erwerbsersatz für Selbständige wäre wohl die bessere Variante.

Coiffeursalon GmbH                 

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen.

Malergeschäft                                

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Home Office ist hier höchstens für Admin. Tätigkeiten möglich.

Malergeschäft GmbH                    

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Home Office ist hier höchstens für Admin. Tätigkeiten möglich.

Beratungsunternehmen GmbH    

Kein Anspruch, wenn eine Arbeit im Home Office möglich ist.

Berechnung 

  • Siehe unten 


Erwerbsersatz (EO) für Personen in angeordneter Quarantäne

Voraussetzungen

  • Grundvoraussetzung: 

    • obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind); 

    • und einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

  • Der Ausfall wird nicht freiwillig durch den Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) oder durch eine Versicherung gedeckt.

  • Max. während 10 Tagen  

 Beispielunternehmen

Coiffeursalon                                

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen

Coiffeursalon GmbH                 

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Der Arbeitnehmer ist für die Anmeldung selbstverantwortlich

Malergeschäft                      

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen 

Malergeschäft GmbH             

Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Der Arbeitnehmer ist für die Anmeldung selbstverantwortlich

Beratungsunternehmen GmbH     

Kein Anspruch, wenn eine Arbeit im Home Office möglich ist.


Berechnungsbeispiele Erwerbsersatz

Coiffeursalon

Für die Berechnung der Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, zur Festlegung werden ihre letzten persönlichen AHV-Beiträge vor Beginn des Anspruchs herangezogen. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Hier Jahreseinkommen CHF 45'000.00, was ein Taggeld von CHF 100 ergibt (45 000 X 0,8 / 360 Tage = 100 CHF/Tag

Coiffeursalon GmbH

Ein durchschnittlicher Monatslohn vor Anspruchsbeginn betrug CHF 4’200. Somit beträgt die Entschädigung 144 Franken pro Tag (4200 X 0,8 / 30 Tage = 112 CHF/Tag).

Malergeschäft

Für die Berechnung der Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, zur Festlegung werden seine letzten persönlichen AHV-Beiträge vor Beginn des Anspruchs herangezogen. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Hier Jahreseinkommen CHF 45’000, was ein Taggeld von CHF 100 ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 CHF/Tag).  

Malergeschäft GmbH                    

Ein durchschnittlicher Monatslohn vor Anspruchsbeginn betrug CHF 4’200. Somit beträgt die Entschädigung 144 Franken pro Tag (4200 X 0,8 / 30 Tage = 112 CHF/Tag).

Beratungsunternehmen GmbH     

Der Monatslohn betrug vor Anspruchsbeginn CHF 14’000.00 Die Entschädigung ist nach oben beschränkt (nicht 14’000.00 x 0.8/30 = CHF 373.00). Sie beträgt höchstens CHF 196.00/Tag somit für 30 Tage CHF 5’880.00.

 Anmeldung Erwerbsersatz

  • Die Anmeldung hat durch die betroffene Person zu erfolgen.

  • Zuständig sind die AHV-Ausgleichskassen bei der man angemeldet ist.


Weitere Informationen

FAQ Wicki Partners

BSV FAQ


Dieser Beitrag wurde von RA Yves Gogniat verfasst.

Für individuelle Fragen und als direkte Ansprechpartner steht Ihnen Arife Asipi zur Verfügung.

Weitere Informationen zur rechtlichen Situation unter COVID-19 finden Sie in unserem FAQ.