COVID-19 (Coronavirus) wirft vielerlei rechtliche Fragen auf, die für Unternehmen schwere wirtschaftlicher Folgen nach sich ziehen können.

  • Wie ist die Rechtslage wenn mein Event aufgrund eines Veranstaltungsverbotes abgesagt wird?

  • Welche Entschädigungsansprüche bestehen bei Kurzarbeit?

  • Welche Lohnansprüche habe ich bei Arbeitsverhinderung aufgrund einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung?

Diese sich stellenden Rechtsfragen werden unter anderem in den nachfolgenden Beiträgen behandelt. Es wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf dieser Seite publizierten eigenen Beiträge dem Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung darstellen.


News zu COVID-19-Themen

 

FAQ COVID-19


Grundlageninformationen für Unternehmer und Arbeitnehmer.

In diesem FAQ stellen wir alle Informationen und Ressourcen zu rechtlichen Thematiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zusammen, die wir laufend ergänzen und aktualisieren. Sie ergänzen unsere eigenen Analysen und Beurteilungen, die wir (wie bis anhin) in unseren NEWS publizieren.

Dieses FAQ stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur der schnellen Information von Betroffenen.

Aktualisierung: Letztmals aktualisiert am 28. März 2020, 09:00h.


 

LATEST NEWST

Lohnersatz für Selbständige: Formulare online verfügbar

Update Mo 23.03.2020, 10:00h

Die Formulare für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende sind nun online verfügbar.

Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen finden Sie hier:

Update Mo 23.03.2020, 07:30h

Die AHV-Ausgleichskassen haben angekündigt, am Montag Online-Formulare und Informationen für Betroffene der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen. So sollen vor allem Selbständige schnell und unkompliziert an Lohnersatz gelangen.

Anspruch haben:

  • Selbständige, die keine Kurzarbeitsentschädigung einfordern können;

  • Eltern, die ihre Arbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen;

  • Personen bei ärztlich angeordneter Quarantäne.

Die Ausgleichskassen gehen davon aus, dass ab Mitte April Gelder fliessen können.

Um die Betroffenen zu unterstützen, sollen ab Montag Informationsmaterial und ein Online-Antragsformular im Internet zur Verfügung stehen. Manche Kassen haben auch ihr Beratungsteam für Telefonanrufe verstärkt.

Ebenfalls wird ein Merkblatt zum vorübergehenden Verzicht auf Verzugszinsen aufgeschaltet. Das Beitragsinkasso der AHV wird aufgrund der Massnahmen des Bundesrates entsprechend angepasst.

Der Bund schätzt, dass über 160'000 Betroffenen sich melden könnten. Die Ausgleichskassen gehen – bei einer einer dreimonatigen wirtschaftlichen Einschränkung – von Auszahlungen in der Höhe von 1,5 Milliarden Franken aus.

GRUNDLAGEN

Bundesrechtliche Gesetzesgrundlagen

  • Am 17.03.2020 hat der Bundesrat (BR) die "Ausserordentliche Lage" gemäss Art. 7 EpG erklärt (LINK).

    1. Die Notmassnahmen des BR stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

      • Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG, SR 818.101), wo das Recht des BR verankert ist, in "ausserordentlichen Lagen" für "das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen" anzuordnen.

      • Das EpG wiederum stützt sich Art. 40 Abs. 2, Art. 118 Abs. 2 lit. b, Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101).

      • Gestützt auf das EpG besteht zudem die Epidemieverordnung (EpV, SR 818.101.1)

      • Auf Bundesebene besteht eine ausserparlamentarische Kommission gennant Koordinationsorgan Epidemiegesetz (KOr EpG), das die Zusammenarbeit mit den Kantonen sicherstellt.

    2. Der BR hat seine Massnahmen in folgenden Erlassen verfügt:

      • Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (Stand am 21. März 2020) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24). Wir referieren auf diese Verordnung einheitlich, wie folgt: COVID-19-VO-2/21.03.2020

    3. Nebenerlasse

Behördliche Informationen (Bund)

Als verantwortliches Bundesamt hat das BAG die folgenden erläuternden Grundlagen publiziert:

Behördliche Informationen (Kantone)

  • Auf kantonaler Ebene sind die Führungsstäbe aktiv und die Kantone publizieren laufend eigene Massnahmen. Eine Übersicht der kantonal zuständigen Organe ist hier zu finden: Informationen und Kontakte in den Kantonen.

  • Kanton Zürich

    • Die Verlautbarungen der Gesundheitsdirektion des Kantons ZH (GD ZH) können HIER gefunden werden.

Kontakte bei Behörden

Auskünfte für Unternehmen
SECO Infoline für Unternehmen
+41 58 462 00 66
Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Kontaktformular «Neues Coronavirus»
E-Mail: coronavirus@seco.admin.ch

Allgemeine Auskünfte der Bevölkerung
Infoline Coronavirus
+41 58 463 00 00
täglich 24 Stunden

Infoline für Personen, die in die Schweiz einreisen wollen
+41 58 464 44 88

Wirtschaftliche Massnahmenpaket des BR vom 20.03.2020

  • Am 20.03.2020 hat der BR ein Massnahmepaket in der Höhe von CHF 32 Mia. beschlossen.

  • Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.

  • Das Paket umfasst die folgenden liquiditätsstützenden Massnahmen für Unternehmen (Übersicht des SECO):

    • Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten
      Damit betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskrediten von den Banken erhalten, wird der Bundesrat ein Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden CHF aufgleisen. Dieses Programm soll auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen aufbauen. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Die Kreditbeträge bis zu 0,5 Millionen CHF dürften über 90 Prozent der von COVID betroffenen Unternehmen abdecken. Der Bundesrat rechnet damit, dass über dieses Gefäss Überbrückungskredite im Umfang von bis zu 20 Milliarden CHF vom Bund garantiert werden und wird den Eidgenössischen Räten einen entsprechenden dringlichen Verpflichtungskredit beantragen. Dieser wird der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte in den nächsten Tagen zur Genehmigung vorgelegt werden. Die nötigen Eckpunkte werden in einer Notverordnung festgelegt, die Mitte nächste Woche verabschiedet und veröffentlicht wird. Fragen von Betroffenen zu Modalitäten der Einreichung dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden.

    • Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
      Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

    • Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes 
      Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Schliesslich hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die Verwaltungseinheiten des Bundes angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.

    • Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) 
      Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

ARBEITSRECHT

Betriebliche Pandemievorsorge

Für alle Fragen, die die betriebliche Pandemievorsorge betreffen, hat das SECO ein umfassendes FAQ Pandemie und Betrieb (aktuelle Ausgabe vom 11.03.2020) publiziert, das auch verschiedene rechtliche Fragestellungen abdeckt. Aufgrund der jüngeren Gesetzgebung können allerdings zusätzliche Einschränkungen bestehen.

Das BAG hat folgende Informationen und Ressourcen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit Bezug auf den Coronavirus veröffentlicht:

Für den Fall, dass das Bundesamt für Gesundheit gemäss EpG die Situation als besonders oder ausserordentlich (Art. 6 und 7 EpG) einstuft, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gehalten, weitere Schutzmassnahmen zu treffen und einen Pandemieplan auszuarbeiten. Das BAG hat bereits im Oktober 2019 zusammen mit der AG Influenza ein Handbuch für die betriebliche Vorbereitung auf eine Grippepandemie publiziert, das auch in der gegenwärtigen Situation Gültigkeit hat.

Ziel eines Pandemieplans ist, den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen und gleichzeitig den Betrieb des Unternehmens sicherstellen zu können. Ein Pandemieplan umfasst z. B. die Schulung von Hygienemassnahmen, die Verwendung von Schutzkleidung bzw. Schutzmaterial soweit nötig, Massnahmen zur Hygienesteigerung (Desinfektion von Arbeitsplätzen, Verteilung von Desinfektionsmitteln), Massnahmen zur Organisation der Arbeitsplätze (z. B. Videokonferenzen und Virtualisierung von Sitzungen, statt Reisen etc.). Betriebspandemiepläne sind branchenspezifisch und müssen entsprechend branchenspezifisch erarbeitet und umgesetzt werden. Pandemiepläne sind auch von Non-Profit-Organisationen zu erstellen, da die arbeitsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber und die organisatorischen Überlegungen für die betriebliche Vorsorge unabhängig davon gültig sind, ob es sich um einen gewinnorientierten oder einen andersartigen Betrieb handelt. Sind Filialen im Ausland vorhanden, sollen diese ihre Pandemiepläne in eigener Regie und nach dem am Ort geltenden Recht anfertigen.

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, seine Angestellten während der Arbeit angemessen zu schützen (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; Gesundheitsschutz) mit Wegleitungen des SECO zu den einzelnen Artikeln). Das kann durchaus beinhalten, dass der Betrieb Masken und ähnliche Schutzmaterialien zur Verfügung stellt. Es wird empfohlen, sich an die Empfehlungen des BAG zu halten (Fürsorgepflicht).

Im Gegenzug ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet, über allfällige Krankheiten zu informieren (Treuepflicht). Ein Impfzwang kann nicht verordnet werden. Die Unterstellung eines Betriebs unter die Quarantäne bzw. die Betriebsschliessung obliegt in der Kompetenz des Kantonsarztes. Das unternehmerische Risiko bleibt bestehen. Es gibt keine Entschädigung für Umsatzeinbruch und Einkommensausfall. Haftungsfragen in Pandemiefällen sind gemäss kantonalem Recht geregelt (Art. 71 EpG). Der Kanton Zürich z. B. kennt keine entsprechende Pflicht zur Haftung. Hingegen gibt es die Insolvenzentschädigung, die bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Lohnausfälle decken kann.

Fürsorgepflichten und Weisungsrecht des Arbeitgebers

Aufgrund der Fürsorgepflicht (OR 328 Abs. 2) hat die Arbeitgeberin zumutbare Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen. Darunter fällt auch die Selbstquarantäne, sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem Risikogebiet (China, Iran, Norditalien, Südkorea) zurückgekehrt sein.

Gestützt auf das Weisungsrecht (OR 321d) kann die Arbeitgeberin Telearbeit oder Homeoffice anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen. Möglich ist auch die Anordnung, dass Überstunden oder Überzeit kompensiert oder Ferien (OR 359c) bezogen werden müssen, wobei beim Zwangsferienbezug die Interessen des oder der Mitarbeitenden durch die Arbeitgeberin zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der volle Lohn geschuldet (OR 324 Abs. 1). Bei Kompensation von Überstunden und Überzeit ist das Einverständnis des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin vorausgesetzt. Die Arbeitszeiten gelten grundsätzlich gemäss Gesetz. Die Arbeitgeberin kann grundsätzlich auch ein Ferienverbot anordnen, da sie den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist anzuhören und auf seine bzw. ihre Wünsche ist Rücksicht zu nehmen. Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist aber nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Ein Zwang zum unbezahlten Urlaub ist nichtig. Denkbar sind ausserdem Betriebsferien, wobei diese frühzeitig (mindestens 3 Monate) im Voraus angekündigt werden müssen. Es kann natürlich jederzeit eine einvernehmliche

Quelle: Teilweise von der Website des Schweizerischen Gewerbeverbands übernommen (Stand 22.03.2020; 13:00h)

Lohnfortzahlungspflichten

Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, trifft die Firma eine Lohnfortzahlungspflicht (OR 324 Abs. 1). Hat die Firma eine Krankentaggeldversicherung (KTG), greift diese nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist (üblicherweise 30, 60 oder 90 Tage). Verfügt die Arbeitgeberin über keine Krankentaggeldversicherung, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach den bestehenden Skalen (Berner, Basler, Zürcher Skala). Verzichtet die Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden, ist der vereinbarte Lohn weiter zu entrichten. Viele KTG - Versicherungen sehen zudem einen Vorbehalt in den AVB oder zumindest ein Anpassungsrecht in den AVB bei einem Pandemiefall vor. Ein Blick in die AVB ist daher unabdingbar. Kommt es zu vielen KTG Meldungen, besteht daher die Gefahr, dass die Versicherung eine Anpassung der Leistungen vornimmt.

Eine angeordnete Selbstquarantäne kann nicht über die KTG abgerechnet werden, wenn kein Krankheitsfall vorliegt. Das gleiche ist der Fall, wenn die zuständige Behörde gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpiG gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eine Quarantänemassnahme verfügen sollte. Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb der Arbeit fernbleiben, besteht für die Fehlzeit kein Lohnanspruch.

Ebenfalls in folgenden Fällen ist der Lohn (während beschränkter Zeit, OR 324a) geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig.

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien am Coronavirus und ist deshalb nicht reisefähig.

  • Der Betrieb muss aufgrund Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden.

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause (Art. 36 ArG).

  • Die Arbeitgeberin schickt den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorsichtshalber nach Hause bzw. schliesst den Betrieb.

  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.

  • Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss die Kinder betreuen (ZGB 276).

  • Der Betrieb wird auf behördliche Anweisung geschlossen. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht dazu verpflichtet werden die «verpassten» Arbeitszeiten nachzuholen.

In folgenden Fällen ist der Lohn nicht geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird (andere Verkehrsmittel nehmen). Kann die Arbeit aber von zu Hause erledigt werden (Telearbeit), ist der Lohn geschuldet.

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schickt aus Angst sein Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.

  • Der (ganze) Wohnort des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wird unter Quarantäne gestellt.

Quelle: Teilweise von der Website des Schweizerischen Gewerbeverbands übernommen (Stand 22.03.2020; 13:00h)

Anpassungen Arbeitsgesetz für Spitäler und Kliniken

Grundlagen

Spitäler und Kliniken sind in der aktuellen Situation besonders stark gefordert. Es ist ihnen aufgrund des ausserordentlichen Arbeitsanfalls und der knappen Personalressourcen nicht möglich, das Personal so einzusetzen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Daher wird ihnen bei den Arbeits- und Ruhezeiten soweit möglich Flexibilität gegeben. Oberstes Ziel ist es aber weiterhin, dafür zu sorgen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die Pflegefachpersonen, die Fachangestellten und alle weiteren Personen, welche ihren wertvollen und engagierten Beitrag zur Bewältigung dieser ausserordentlichen Situation leisten, genügend geschützt sind.

Rechtsquelle: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60712.pdf (integriert in COVID-19-VO-2/21.03.2020)

PROZESSRECHT

Fristenstillstand in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Aufgrund der ausserordentlichen Situation in Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat am 20.03.2020 die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) veröffentlicht und von seiner Kompetenz gemäss Art. 185 BV Gebrauch gemacht und eine Verlängerung der für die Ostertage ohnehin bevorstehenden Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren angeordnet. Sie dauern neu vom 21. März bis und mit 19. April 2020. Das gilt in allen Verfahren nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht. Ausgenommen sind Verfahren, in denen bereits heute keine Gerichtsferien vorgesehen sind, namentlich in dringenden Angelegenheiten sowie in Strafverfahren.

Damit will der Bundesrat den Gerichten, den Anwälten und den Parteien eine Atempause verschaffen, um sich auf eine schwierige Zeit einzustellen. Das gilt in allen Verfahren nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht. Ausgenommen sind Verfahren, in denen bereits heute keine Gerichtsferien vorgesehen sind, namentlich in dringenden Angelegenheiten sowie Strafverfahren.

Das Bundesgericht hat am 19.03.2020 einen entsprechenden Beschluss gefasst, der den Anwälten zur Kenntnis gebracht wird.

Rechtstillstand in Betreibungsverfahren

Siehe auch den News-Beitrag über den Rechtsstillstand im Betreibungswesen.

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden sogenannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

Direkt danach beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien bis am 19. April 2020.

Dieser Rechtsstillstand ist eine Rechtswohltat für die Schuldner und hemmt laufende Rechtsmittelfristen nicht. Auch Arrestbegehren können ach wie vor eingebracht werden.

Rechtsquelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200804/index.html (integriert in COVID-19-VO-2/21.03.2020).

ZIVILRECHT

Allgemeines Vertragsrecht

Das allgemeine Vertragsrecht gemäss OR gilt unverändert und ohne Einschränkungen. Das betrifft auch das Vertragsrecht und die Verpflichtung der Leistungserfüllung sowie das Mahnwesen, so lange es keinen Rechtsstillstand gibt.

Elektronisch oder schriftlich abgehaltene Versammlungen von juristischen Personen

Siehe dazu den News-Beitrag zu elektronischen Versammlungen von juristischen Personen (Gesellschaften und Vereine).

KURZARBEIT/KAE

Ausweitung und Vereinfachungen bei der Kurzarbeit/KAE

Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ("KAE"; Grundlagenbroschüre des SECO aus dem Jahr 2016 [nicht mehr aktuell]) ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.

  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.  

  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.

  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.

Allgemeines zur KAE

  • Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

  • Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen, und zwar mindestens 3 Kalendertage vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme der Entschädigung. Dabei sind die Formulare Voranmeldung zur Kurzarbeit) sowie Zustimmung zur Kurzarbeit) einzureichen.

  • Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären.

  • Zudem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Arbeitgeber Anspruch auf KAE hat:

    • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)

    • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)

    • die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

    • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)

    • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)

  • Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Hauptsitz des Betriebs oder die Betriebsabteilung befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.

Corona-bedingte Erleichterungen und Massnahmen des SECO

  • Die Voranmeldefrist für KAE ist von 10 auf 3 Tage verkürzt, das heisst das Unternehmen muss die Voranmeldung noch mindestens 3 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen.

  • Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.

  • Die Abrechnung der KAE wird vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); so können auch Vorschüsse auf KAE vereinfacht und schneller ausbezahlt werden.

  • Die Karenzfrist für den Bezug von KAE ist aufgehoben (Unternehmen tragen keinen Selbstbehalt mehr).

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wird auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt.

  • Der Anspruch auf Kurzarbeit wird auch auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten.

  • Bestehende Überzeiten und Ferienguthaben müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.

  • Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

  • Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, …

    • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;

    • die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind;

    • deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (z. B. Arbeitsverhältnis auf Abruf).

  • Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.

  • Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Monaten ausgerichtet; ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während längstens 4 Monaten anrechenbar.

  • Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.225%.

Fragen und Antworten zur Corona-bedingten Kurzarbeit/KAE

Quellen

Was bedeutet «normales Betriebsrisiko» im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.

Können somit alle Unternehmen mit Verweis auf den Coronavirus KAE beantragen?

Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

Wurde die Karenzfrist reduziert?

Der Bundesrat kann die Höhe der Karenzzeit frei festlegen, wobei diese maximal drei Tage pro Monat betragen darf. Er hat am 20. März 2020 die Karenzfrist für den Bezug von KAE aufgehoben. Damit steht den Unternehmen die KAE jeweils sofort zu, ohne vorher noch den Arbeitsausfall einer bestimmten Anzahl Tage pro Monat selbst tragen zu müssen. Die Arbeitslosenversicherungssverordnung (AVIV) wurde entsprechend angepasst.

Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?

Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn.

Haben Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie Temporärangestellte Anspruch auf KAE?

Ja, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist vom Bundesrat auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt worden.

Haben Arbeitnehmende auf Abruf Anspruch auf KAE?

Nein, sofern das Arbeitspensum im Durchschnitt mehr als 20% schwankt. Diese Personen können nicht mit einer regelmässigen, arbeitsvertraglich zugesicherten Anzahl Arbeitsstunden rechnen. Der Arbeitsausfall ist daher nicht bestimmbar.

Haben Personalverleiher/Personalvermittler Anspruch auf KAE?

Ja, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben und alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Haben Lehrlinge Anspruch auf KAE?

Ja, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist vom Bundesrat auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt worden.

Besteht das Risiko, dass Kantone die Voranmeldung unterschiedlich handhaben?

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf KAE sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) bzw. in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) verankert. Die Kantone haben die Bedingungen im gleichen Masse zu prüfen. Es gilt also ein Ungleichbehandlungsverbot. Das SECO übernimmt hier insofern eine Kontrollfunktion, als dass entsprechende Voranmeldungen für KAE stichprobeweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.

Quelle: Teilweise von der Website arbeit.swiss übernommen (Stand 22.03.2020; 13:00h)

Kantonale Regelungen und Weisungen zur Kurzarbeit/KAE

Kanton Zürich

  • Der Kanton Zürich "bittet um Geduld" (LINK)

    • Es müssen gemäss AWA nur folgende Formalitäten eingehalten werden (die bezüglich des Formulars Voranmeldung von Kurzarbeit):

      Aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Erleichterungen für die Voranmeldung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurde die Einreichung vereinfacht.

      • Die Voranmeldung muss 3 Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit bei uns eintreffen.

      • Verwenden Sie für die Beantwortung der Fragen 9 bis 12 ein separates Blatt. Sie müssen dabei nur folgende Fragen beantworten:
        9 a) Tätigkeitsgebiet Ihrer Firma
        10 b) monatliche Umsätze / Honorarsummen in den letzten 2 Jahren
        11 a) Begründung für die Kurzarbeit (Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen in Ihrem Betrieb und dem Auftreten des Coronavirus)
        11 c) Wurden Auftragstermine verschoben, wenn ja, warum? Art und Umfang der verschobenen Aufträge

      • Nicht einreichen müssen Sie für die Voranmeldung: das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» sowie eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs (gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Erleichterungen)

      Reichen Sie Ihre Voranmeldung auf einem der folgenden Wege ein:

      • Briefkasten ALV
        Montag bis Freitag 6.00 bis 19.00 Uhr
        ALV, Stampfenbachstrasse 32, Zürich
        Briefkasten in der Eingangshalle im Parterre

        Briefkasten Kantonale Verwaltung Zürich
        Montag bis Freitag 19.00 bis 6.00 Uhr und Samstag / Sonntag
        Grauer Briefkasten am Walcheplatz 2 (im Durchgang) 

      • Per PostAmt für Wirtschaft und Arbeit
        Arbeitslosenversicherung
        Kurzarbeit
        Stampfenbachstrasse 32
        8090 Zürich

      • Per E-Mail an alvhotline@vd.zh.ch

Was muss ich nun konkret betreffend Kurzarbeit/KAE unternehmen?

KONKRET heisst das

  • Die erforderlichen Formulare für die Anmeldung von Kurzarbeit können HIER gefunden werden. Es gibt Spezialformulare für Coronavirus-bedingte Kurzarbeit.

  • Es muss immer noch eine Begründung gegeben werden, allerdings mit reduzierten Anforderungen (Glaubhaftmachung des Einflusses des Coronavirus genügt).

  • Einverständnis der Mitarbeitenden ist immer noch erforderlich.

  • Neu kann KAE auch an AN mit arbeitgeberähnlicher Stellung, in befristeten Arbeitsvberhältnissen ausgerichtet werden

  • Es besteht keine Karenzfrist mehr.

  • Anmeldefrist reduziert auf drei Tage.

  • Vereinfachungen bei der Abwicklung.

  • Ferien und ÜZ muss nicht zuerst abgebaut werden.

ERWERBSAUSFALL/EO

Generelles zu Erwerbsausfallentschädigungen bedingt durch Massnahmen gegen das Coronavirus

FAQ des SECO "Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus"

  • Die Massnahmen wurden am 20.03.2020 beschlossen. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.

  • Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die AHV-Ausgleichskassen sind daran, das Verfahren für Anmeldung, Abklärung und Auszahlung zu organisieren. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck ausgeführt.

  • Bis das System aber voll funktioniert, dürfte es Anfang bis Mitte April 2020 werden.

  • Bis dann können der Anspruch auf den Erwerbsausfall noch nicht angemeldet und eine Entschädigung auch noch nicht ausbezahlt werden. Wir bitten die Betroffenen dafür um Verständnis und etwas Geduld.

  • Aktualisierte Informationen werden laufend und so früh als möglich auf dieser Internetseite aufgeschaltet und von den Ausgleichskassen zur Verfügung gestellt.

Erwerbsausfallsentschädigung für Angestellte

FAQ des SECO "Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus" 

Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne.

Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet.

Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.

Erwerbsausfallsentschädigung für Selbständige

Mehr Informationen HIERFAQ des SECO "Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus". Zudem die generellen Bemerkungen.

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen

  • Ärztlich verordnete Quarantäne

  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet.

Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Weitere Themen:

  • Umgehend das voraussichtliche Jahreseinkommen anpassen und die Akontorechnungen anpassen (Kanton ZH)

  • Ebenfalls soll ein zinsloser Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV) die Unternehmen entlasten. Deshalb verzichtet die SVA Zürich bis auf Weiteres auf die Erhebung von Verzugszinsen.

Lohnersatz für Selbständige: Ab Montag, 23.03.2020, sind die Formulare verfügbar

Update Mo 23.03.2020, 07:30h

Die Formulare für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende sind nun online verfügbar.

Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen finden Sie hier:

Update Mo 23.03.2020, 07:30h

Die AHV-Ausgleichskassen haben angekündigt, am Montag Online-Formulare und Informationen für Betroffene der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen. So sollen vor allem Selbständige schnell und unkompliziert an Lohnersatz gelangen.

Anspruch haben:

  • Selbständige, die keine Kurzarbeitsentschädigung einfordern können;

  • Eltern, die ihre Arbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen;

  • Personen bei ärztlich angeordneter Quarantäne.

Die Ausgleichskassen gehen davon aus, dass ab Mitte April Gelder fliessen können.

Um die Betroffenen zu unterstützen, sollen ab Montag Informationsmaterial und ein Online-Antragsformular im Internet zur Verfügung stehen. Manche Kassen haben auch ihr Beratungsteam für Telefonanrufe verstärkt.

Ebenfalls wird ein Merkblatt zum vorübergehenden Verzicht auf Verzugszinsen aufgeschaltet. Das Beitragsinkasso der AHV wird aufgrund der Massnahmen des Bundesrates entsprechend angepasst.

Der Bund schätzt, dass über 160'000 Betroffenen sich melden könnten. Die Ausgleichskassen gehen – bei einer einer dreimonatigen wirtschaftlichen Einschränkung – von Auszahlungen in der Höhe von 1,5 Milliarden Franken aus.

COVID-19-KREDITE

Bürgschaften für KMU-Kredite (COVID-19-KMU-Bürgschaften)

  • Mehr Informationen finden sich hier: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Standortfoerderung/KMU-Politik/Buergschaften_fuer_KMU.html

  • Der Bund stellt bis zu CHF 20 Mia. an zusätzlichen Bürgschaftskrediten zur Verfügung. Diese stehen auch grundsätzlich gesunden Unternehmen zur Verfügung, die in Corona-bedingte Liq-Engpässe geraten.

  • Alle Unternehmen ausser der Landwirtschaft sind berechtigt, Gesuche einzureichen

  • Der Bund sichert das Verlustrisiko zu 65% ab, 35% tragen die Bürgschaftsorganisationen selbst. Der Bund bürgt für Kredite bis CHF 1 Mio.

  • Zudem erstattet der Bund alle Kosten für die Gesuchsprüfung (Einschreibegebühr und Gesuchsprüfungskosten). Er erstattet auch die Risikoprämie von 1.25% pa für neue Bürgschaften und bestehende Bürgschaften für das Jahr 2020 zurück.

  • Gemäss der Bekanntgabe des Bundes sollen betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal CHF 20 Mio. erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu CHF 0.5 Mio. von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Die Kreditbeträge bis zu CHF 0.5 Mio. dürften über 90% der von COVID-Auswirkungen betroffenen Unternehmen abdecken.

  • Der Bund plant die Veröffentlichung einer Notverordnung bis Mitte der Woche vom 23.03.2020

  • Abgewickelt werden die COVID-19-KMU-Bürgschaften über die Strukturen, die im Bundesgesetz über die Finanzhilfe an Bürgschaftsorganisationen für KMU (SR 951.25) und in der zugehörigen Verordnung (SR 951.251) festgelegt sind.

  • KONKRET heisst das:

AHV/BVG

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

  • Gemäss dem Massnahmepaket 20.03.2020 kann den von der Krise betroffenen Unternehmen ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

  • Die SVA ZH hat bekannt gegeben: "Ebenfalls soll ein zinsloser Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV) die Unternehmen entlasten. Deshalb verzichtet die SVA Zürich bis auf Weiteres auf die Erhebung von Verzugszinsen."

  • KONKRET heisst das:

    • Bei Liq-Schwierigkeiten ist mit der SVA Kontakt aufzunehmen

EINZELNE SEKTOREN

Soforthilfe und Ausfallentschädigungen im Tourismus und in der Regionalpolitik

Grundlagen

Im Rahmen der tourismuspolitischen Förderinstrumente werden bereits seit Februar 2020 Sofortmassnahmen umgesetzt. Im Vordergrund stehen Informations- und Beratungsaktivitäten sowie Massnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Bund verstärkt seine Unterstützung, indem er auf die Rückzahlung des Restbestandes des Ende 2019 ausgelaufenen Zusatzdarlehens an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH verzichtet. Damit stehen der SGH zusätzliche 5.5 Millionen Franken für Darlehen zur rückwirkenden Finanzierung von Investitionen von Beherbergungsbetrieben, welche diese in den vergangenen zwei Jahren aus dem Cash-Flow finanziert haben, zur Verfügung.

Im Rahmen der Regionalpolitik sind zurzeit Bundesdarlehen in der Höhe von rund 530 Mio. Franken in Projekte investiert, davon rund 60 Prozent im Tourismusbereich. Die Administration der Bundesdarlehen ist gesetzlich den Kantonen übertragen. Um die Liquidität der Darlehensnehmer zu stärken, erlaubt der Bund den Kantonen, die Stundungsmöglichkeiten flexibler zu handhaben. Dadurch kann kurzfristig insbesondere auch der Bergbahnsektor unterstützt werden, da hier die Amortisationen oft nach der Wintersaison fällig sind.

Rechtsquelle: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60724.pdf (integriert in COVID-19-VO-2/21.03.2020)

Soforthilfe und Ausfallentschädigungen im Kulturbereich

FAQ des SECO "Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus".

Der Bundesrat will eine dauerhafte Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft verhindern und die kulturelle Vielfalt der Schweiz erhalten. Mittels Soforthilfen und Entschädigungen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Veranstaltungsverbots auf den Kultursektor (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) abgefedert werden.

Er stellt dafür in einem ersten Schritt 280 Millionen Franken als erste Tranche für zwei Monate zur Verfügung.

Der Bund wird in diesen zwei Monaten die weitere Entwicklung zusammen mit den Kantonen und Kulturorganisationen verfolgen.

Es sind folgende Massnahmen vorgesehen:  

  • Erstens stellt der Bund Mittel zur Verfügung, um Soforthilfen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende zu leisten: Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, zum Beispiel Stiftungen, können rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten. Kulturschaffende können nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten beanspruchen, soweit diese nicht über die neue Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist. Die Abwicklung erfolgt über die Kantone (für Kulturunternehmen) bzw. über Suisseculture Sociale (für Kulturschaffende).

  • Zweitens können Kulturunternehmen und Kulturschaffende bei den Kantonen um eine Entschädigung für den namentlich mit der Absage oder der Verschiebung von Veranstaltungen bzw. mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden ersuchen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Der Bund trägt die Hälfte der Kosten, welche die Kantone zusprechen.

  • Drittens können Laien-Vereine in den Bereichen Musik und Theater mit einem finanziellen Beitrag für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden unterstützt werden.

Soforthilfe und Ausfallentschädigungen im Sport

Grundlage

Im Sport stehen die Clubs, Verbände und Organisatoren vor existentiellen Problemen, weil Veranstaltungen im Breiten- wie im Leistungssport oder etwa der Meisterschaftsbetrieb abgesagt werden müssen. Damit die Sportlandschaft Schweiz nicht massiv in ihren Strukturen geschädigt wird, stellt der Bundesrat folgende finanzielle Abfederungen bereit:

  • 50 Millionen Franken als rückzahlbare Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Organisationen, die entweder in einer Liga des Schweizer Sports mit überwiegend professionellem Spielbetrieb tätig sind oder Wettkämpfe für den professionellen Leistungssport durchführen.

  • 50 Millionen Franken als Subventionen im Fall existenzieller Bedrohung für Organisationen, die auf dem Ehrenamt basieren und hauptsächlich den Breitensport fördern.

Mit der Unterstützung soll eine Pflicht von Ligen und Verbänden verbunden sein, Massnahmen zur Liquidität für Krisenfälle zu ergreifen. Diese Pflicht wird in der jährlichen Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Swiss Olympic verankert.

Im Weiteren können mit der heute verabschiedeten Verordnung, die befristet für sechs Monate gilt, in den Sportförderprogrammen Jugend+Sport und Erwachsenensport Unterbrüche von Aus- und Weiterbildungen kulant behandelt werden. Dasselbe gilt für das Sportstudium an der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen.

Rechtsquelle: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60713.pdf (integriert in COVID-19-VO-2/21.03.2020)

BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Komplementärmedizinische Praxis

Siehe dazu den News-Beitrag betreffend den Weiterbetrieb einer TCM-Praxis.

KITA, Kinderbetreuungseinrichtungen

Betreuungsangebote wie Kitas werden gemäss COVID-19-VO-2/21.03.2020 neu reguliert. Damit die Betreuung von Kindern sichergestellt werden kann, dürfen Kindertagesstätten, Tagesfamilien und Tagesstrukturen nur geschlossen werden, wenn andere geeignete Betreuungsangebote bestehen. Der Entscheid wie auch die Gewährleistung ausreichender Betreuungsangebote obliegt den Kantonen.

Die Kantone haben ausführende Richtlinien erlassen:

VERSCHIEDENES

Offizielle Bezeichnung des Virus und der virösen Erkrankung

  • Das Virus heisst offiziell Sars-CoV-2 (Sever Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2) oder "Coronavirus".

  • Die durch das neue Coronavirus ausgelöste Krankheit heisst Covid-19 (Corona Virus Disease 2019).