Rechtliche Stolpersteine bei der Aktienübertragung – Übertragung von Namenaktien

Die Mehrheit der Schweizer Aktiengesellschaften hat ihre Aktien als Namenaktien ausgestaltet. Namenaktien können in verbriefter oder unverbriefter Form ausgestaltet werden, wobei sich die korrekte Vorgehensweise für eine rechtsgültige Übertragung der Namenaktien je nach Ausgestaltungsart der Namenaktien unterscheidet.

Dieser Umstand ist vielen Unternehmensverantwortlichen unbekannt und führt dazu, dass Aktien in der Praxis regelmässig fehlerhaft übertragen werden. Fehlerhafte Aktienübertragungen haben jedoch meist zur Folge, dass das Eigentum an den Aktien nicht auf die erwerbende Person übergeht. Wenn Unternehmenskäufe und -verkäufe in der Form von sogenannten "Share Deals" geplant sind, bei welchen die Unternehmensaktien den Kaufgegenstand bilden, oder der Kauf von Unternehmensaktien durch Investoren angestrebt wird, ist einer fehlerfreien Übertragungskette der Aktien daher grösste Bedeutung zuzumessen.

Was für die Sicherstellung einer fehlerfreien Übertragung von Namenaktien besonders wichtig ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übertragung verbriefter Namenaktien 

Wurden für Namenaktien Wertpapiere ausgegeben, spricht man von "verbrieften Namenaktien". Eine einzelne Namenaktie kann in einem Aktientitel, wohingegen mehrere Namenaktien zusammen in einem Aktienzertifikat verbrieft werden können.

Verbriefte Namenaktien werden rechtsgültig übertragen, wenn das Wertpapier basierend auf einem sogenannten Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag) indossiert und anschliessend übertragen wird. Das Indossament ist dabei eine handschriftliche Abtretungserklärung, welche auf der Rückseite des Aktientitels oder -zertifikats vom übertragenden Aktionär angebracht wird. Das Indossament enthält die Angabe der erwerbenden Person und die Unterschrift der veräussernden Person. Zulässig sind aber auch sogenannte "Blankoindossamente", bei welchen das Indossament lediglich die Unterschrift der veräussernden Person enthält, ohne Angabe der erwerbenden Person.

Verbriefte Namenaktien können, wenn die Statuten dies nicht ausdrücklich ausschliessen, alternativ auch übertragen werden, indem das Wertpapier basierend auf einem Verpflichtungsgeschäft (z.B. einem Kauf- oder Schenkungsvertrag) an die erwerbende Person übertragen wird und eine separate schriftliche Abtretungserklärung (sog. Zession) vorliegt. Während die Parteien im Verpflichtungsgeschäft vereinbaren, zu welcher (künftigen) Leistung sie sich verpflichten (z.B. den Verkauf der Aktien), wird in der Zessionserklärung der Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts geregelt. Die Zessionserklärung ist mit anderen Worten eine schriftliche Erklärung betreffend die Übergabe der Aktien vom z.B. Verkäuferin an den Erwerber und könnte beispielsweise wie folgt lauten: «A überträgt hiermit das Aktienzertifikat Nr. 1 betreffend Aktientitel Nrn. 1-20 an B».

Übertragung unverbriefter Namenaktien

Namenaktien, welche nicht als Wertpapiere ausgegeben werden, gelten als "unverbriefte Namenaktien" und "Wertrechte". Die Übertragung unverbriefter Namenaktien ist einfacher als jene von verbrieften Namenaktien, da keine Übergabe des Wertpapiers erforderlich ist. Die Übertragung unverbriefter Namenaktien setzt lediglich ein Verpflichtungsgeschäft und eine schriftliche Abtretungserklärung voraus.

Übertragung vinkulierter oder teilliberierter Namenaktien

Unabhängig davon, ob Namenaktien verbrieft oder unverbrieft sind, können die Statuten einer Aktiengesellschaft vorsehen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen werden dürfen. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten "vinkulierten Namenaktien".

Auch teilliberierte Namenaktien können grundsätzlich nur nach der Genehmigung durch den Verwaltungsrat übertragen werden. Dies deshalb, weil der Aktionär bei teilliberierten Aktien zur Nachliberierung verpflichtet ist, und bei einer Übertragung der Aktien auch diese Pflicht auf den Erwerber übergeht.

Damit vinkulierte und teilliberierte Namenaktien gültig übertragen werden können, ist daher grundsätzlich die explizite Zustimmung des Verwaltungsrats in Form eines Verwaltungsratsbeschlusses erforderlich. Solange ein solcher Beschluss nicht vorliegt, geht das Eigentum an den Aktien nicht auf die erwerbende Person über, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen für eine rechtsgültige Aktienübertragung erfüllt sind.

Aktienbuch

Der Verwaltungsrat hat sämtliche Eigentümer der Unternehmensaktien im Aktienbuch zu erfassen. In das Aktienbuch ist von Gesetzes wegen mindestens der Namen und die Adresse des Eigentümers der Aktien einzutragen. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch weitere Angaben in das Aktienbuch aufzunehmen, wie beispielsweise das jeweilige Aktienkapital und dessen Aufteilung, die Namen sämtlicher Aktionäre unter Angabe ihrer Aktien inklusive Aktiennummern und Nennwert sowie das Stimmrecht der einzelnen Aktionäre. Aus dem Aktienbuch sollten auch sämtliche Aktienübertragungen hervorgehen, damit vergangene Aktienübertragungen nachvollzogen werden können. Für die Gesellschaft gilt als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Die korrekte Nachführung des Aktienbuchs vermag jedoch nicht vergangene fehlerhafte Aktienübertragungen zu heilen.

Fazit

Einer korrekten Aktienübertragung ist besondere Wichtigkeit beizumessen, da bereits kleine Fehler dazu führen können, dass das Eigentum an den Aktien nicht rechtsgültig übertragen wird. Die Korrektur von begangenen Fehlern kann zudem schnell kompliziert und kostspielig werden, insbesondere wenn seit dem ersten Übertragungsfehler bereits einige Zeit vergangen ist. Je mehr Zeit vergeht, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass Personen in der Zwischenzeit verstorben oder weggezogen sind, oder basierend auf einer fehlerhaften Aktienübertragung bereits mehrere weitere fehlerhafte Aktienübertragungen und Unternehmenshandlungen vorgenommen wurden. Sind Wertpapiere beispielsweise verloren gegangen oder wurden diese zerstört, müssen die betreffenden Aktientitel oder -zertifikate im Rahmen eines Gerichtsverfahrens für kraftlos erklärt werden, fehlerhafte Aktienübertragungen müssen formgültig nachgeholt werden und, sollten einzelne Aktionäre bei der Korrektur von vergangenen fehlerhaften Übertragungen nicht kooperieren, könnte gar eine sogenannte Abfindungsfusion («Squeeze-out-Merger») notwendig werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, vergangene Aktienübertragungen baldmöglichst auf ihre Rechtsgültigkeit zu prüfen und mit einer allfälligen Korrektur vergangener Übertragungsfehler frühzeitig zu starten.

Das Wichtigste in Kürze

Diese Fragen sollte der Verwaltungsrat beantworten können:

  • Wurden die Aktien verbrieft? Falls ja, wurden Aktientitel oder Aktienzertifikate ausgegeben?

  • Ist das Aktienkapital der Gesellschaft voll liberiert?

  • Sind die Aktien vinkuliert?

Schritte, die für eine korrekte Übertragung von verbrieften Namenaktien notwendig sind:

  • Abschluss eines Vertrages als Verpflichtungsgeschäft (z.B. Schenkungs- oder Kaufvertrag)

  • Indossament oder schriftliche Abtretungserklärung

  • Übergabe der Aktientitel oder Aktienzertifikate an die erwerbende Person

  • Bei vinkulierten oder teilliberierten Namenaktien bedarf es zusätzlich der Genehmigung der Aktienübertragung durch den Verwaltungsrat

  • Eintragung der erwerbenden Personen der Aktien im Aktienbuch

Schritte, die für eine korrekte Übertragung von unverbrieften Namenaktien notwendig sind:

  • Abschluss eines Vertrages als Verpflichtungsgeschäft (z.B. Schenkungs- oder Kaufvertrag)

  • Schriftliche Abtretungserklärung

  • Bei vinkulierten oder teilliberierten Namenaktien bedarf es zusätzlich der Genehmigung der Aktienübertragung durch den Verwaltungsrat

  • Eintragung der erwerbenden Personen im Aktienbuch

Bei Fragen zu geplanten oder vergangenen Aktienübertragungen sowie der Ausarbeitung der dafür notwendigen Dokumente stehen Ihnen Vivien Keiser und Balthasar Wicki gerne zur Verfügung.