M&A und Arbeitsrecht

Einleitung

In den letzten 12 Monaten wurden mit der Revision des Aktienrechts und des DSG zwei wirtschaftsrechtliche Erlasse grundlegend aktualisiert. Gleichzeitig mussten sich Unternehmen an steigende Preise, Positivzinsen und geopolitische Volatilität anpassen. In diesem Umfeld verringerte sich das Transaktionsvolumen in der Schweiz im H1|2023 im Vergleich zur Vorjahresperiode um rund 20%. Während im H1|2022 insgesamt 362 Transaktionen registriert wurden, sank die Zahl der registrierten Fusionen und Übernahmen in den ersten sechs Monaten dieses Jahres auf 216.

Die Auguren der Branche rechnen für das zweite Halbjahr mit einer Zunahme des Transaktionsvolumens, insbesondere im Middle Market (Unternehmen mit einem Umsatz zwischen USD 10 Mio. bis USD 1 Mia.). Dabei wird prognostiziert, dass die Ausrichtung der Unternehmen auf neue Märkte und der Einfluss disruptiver Technologien dem Transaktionsmarkt zusätzliche Impulse verleihen werden. Dies in einem geopolitisch weiterhin volatilen und klimapolitisch zunehmend regulierten Umfeld. Zusammenfassend wird davon ausgegangen, dass Unternehmen verstärkt nach Möglichkeiten suchen, Prozess- und Lieferketten abzukürzen ohne den Anschluss an neue Technologien und Markttrends zu verlieren. Das wiederum wird die Bedeutung des Faktors Mensch in zukünftigen Transaktionen vergrössern: Überall dort, wo menschliches Wissen und menschliche Schöpfungskraft Kern der Transaktion bilden, werden arbeitsrechtliche Fragestellungen im Rahmen der transaktionellen M&A-Beratung an Relevanz gewinnen.

Der Arbeitnehmer im Fokus

Bei einem reinen Aktienkauf (share deal) verändern sich die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Zielgesellschaft bleiben identisch. Sollen nach der Transaktion aus synergetischen Gründen Arbeitsplätze abgebaut werden, sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Massenentlassung und die Konsultationspflicht des Arbeitgebers zu beachten.

Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten (asset deal), so gehen die Arbeitsverhältnisse, sofern die Arbeitnehmer nicht ablehnen, am Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über. Bestehende Gesamtarbeitsverträge bestehen grundsätzlich ein Jahr lang fort. Auch in diesem Fall sind gesetzliche Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden zu beachten. Im Falle einer beabsichtigten Straffung der Belegschaft sind wiederum die Bestimmungen zur Massenentlassung zu berücksichtigen, was eine doppelte Mitwirkung der Belegschaft zur Folge hat.

Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen (distressed M&A), so gehen die Arbeitsverhältnisse nur dann auf den Erwerber über, wenn dies vereinbart wurde und die Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnen. In diesem Sonderfall des Betriebsübergangs kann der Erwerber bestimmen, welche Arbeitnehmer er übernehmen oder nicht übernehmen will. Zudem entfällt in diesem Fall die solidarische Haftung der Transaktionsparteien.

“Durchhaltebonus”

Der Erwerber einer Zielgesellschaft ist in der Regel bestrebt, Schlüsselmitarbeitende der Zielgesellschaft weiterzubeschäftigen. Um ungewollte Kündigungen zu vermeiden, werden bisweilen finanzielle Anreize in die Transaktion eingebaut (sog. Durchhalteboni). Werden diese durch den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft eingeführt, sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei börsenkotierten Gesellschaften sind zudem die aktienrechtlichen Bestimmungen über unzulässige Vergütungen wie Antrittsprämien und Provisionen für die Durchführung der Transaktion zu beachten.

Exkurs: Arbeitgeberbeitragsreserven (2. Säule)

Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven von Einrichtungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) gelten bei den direkten Steuern als Geschäftsaufwand. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen das Fünffache der vom Arbeitgeber gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge nicht übersteigen. In der Praxis stellt sich die Frage, ob und wie die gebildeten Arbeitgeberbeitragsreserven bei der Kaufpreisbildung zu berücksichtigen sind. Einerseits sind die geleisteten Einlagen Reserven, welche in anspruchsvollen Zeiten die Finanzierung der laufenden Arbeitgeberbeiträge erleichtern. Anderseits sind die Reserven zweckgebunden und nicht frei verfügbar.

Unterstützung bei Transaktionen

Wicki Partners AG unterstützt in- und ausländische Klienten bei nationalen und grenzüberschreitenden Transaktionen mit einem Bezug zur Schweiz. Unsere Klienten können sich auf unsere Erfahrung, Präzision und Schnelligkeit verlassen. Transaktionen begleiten wir als Team. Dabei sind wir auch in der Lage, internationale Transaktionen zu koordinieren. Sofern erforderlich, können wir auf die Ressourcen unserer Partnernetzwerke zugreifen. Für weitere Fragen stehen Dr. Emanuel Tschannen und Vivien Keiser jederzeit gerne zur Verfügung.

Quellen: Deloitte Studie, M&A-Aktivität der Schweizer KMU, H1/2023.; Medienmitteilung KPMG vom 22. August 2023; PwC, Swiss Market Industry Trends: 2023 Mid-Year Update.


Rechtsanwalt Emanuel Tschannen unterstützt Unternehmer und juristische Personen in allen Bereichen des Vertrags- und Gesellschaftsrechts. Er vertritt seine Klienten beratend und als Prozessanwalt vor Gericht. Seine Spezialitäten liegen im Arbeitsrecht und dem internationalen Handelsrecht.