Habe ich einen Anspruch auf Hitzefrei?

Kurze Antwort: Nein!

 

Im Gegensatz zu Deutschland sieht das Schweizer Arbeitsgesetz keine Höchsttemperaturen vor. Es muss also auch noch bei über 35 Grad Celsius gearbeitet werden.

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG). Der Arbeitgeber hat somit eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Angestellten, ein Anspruch auf Hitzefrei oder zumindest einen Anspruch auf ein klimatisiertes Büro lässt sich daraus nicht ableiten.

Gemäss Art. 16 ArGV 3 sind sämtliche Räume ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Ausserdem sind Arbeitnehmer gemäss Art. 20 ArGV 3 vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen. In einem Merkblatt vom SECO werden die Anforderungen an Raumtemperaturen genauer ausgeführt. Es werden jedoch vor allem allgemeine Ausführungen gemacht und das Merkblatt verpflichtet den Arbeitgeber nicht dazu, die Räume auf extreme Hitzewellen anzupassen. Es sollten jedoch zumindest Möglichkeiten bestehen, die Sonneneinstrahlung zu vermindern.

Gemäss dem SECO sollten bei Hitze (v. a. im Sommer), aber auch bei anhaltender Trockenheit (v. a. im Winter) kompensatorische Massnahmen getroffen werden. Im Sommer muss ein Zugang zu Trinkwasser am Arbeitsplatz vorhanden und eine Anpassung der Pausen möglich sein. Weitere Massnahmen sind nicht vorgesehen. Natürlich kann man den Arbeitgeber um eine Lockerung der Kleidervorschriften bitten, hier liegt es aber im Ermessen des Arbeitgebers die Vorgaben zu lockern. Sind die Kleidervorschriften in Sicherheitsvorschriften (bspw. Sicherheitsschuhe) begründet, können diese natürlich nicht gelockert werden. Auch die SUVA macht hierzu keine konkreten Vorschriften. Sie gibt jedoch folgende Tipps für Arbeitnehmer, welche draussen an der Sonne arbeiten:

  • T-Shirt und Sonnenbrille tragen.

  • Schutzhelm tragen.

  • Alle unbedeckten Hautstellen wiederholt mit Sonnencreme einreiben, Lippen mit Lippenschutz schützen.

  • Genügend Flüssigkeit zu sich nehmen.

  • Bei heissen Temperaturen regelmässig Pausen einlegen und den Arbeitsbeginn auf die frühen Morgenstunden verschieben.

  • Nackenschutz und Stirnblende tragen

  • Verlege die Arbeiten wenn möglich in die frühen Morgenstunden und den Vormittag.

  • Trinke viel und häufig: mindestens ½ Liter pro Stunde. In der Hitze nichts zu trinken ist lebensgefährlich!

  • Arbeite nicht allein, damit die Kollegen Anzeichen eines Hitzeproblems erkennen und reagieren können.

  • Stehe immer wieder in den Schatten.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Schwangere. Gemäss Art. 8 Mutterschutzverordnung gelten Arbeiten für Schwangere als gefährlich oder beschwerlich in Innenräumen bei Raumtemperaturen unter -5° C oder über 28° C. Schwangere können somit gestützt auf das Arbeitsgesetz Hitzefrei verlangen.

Alle anderen müssen sich mit den hohen Temperaturen arrangieren.


Dieser Beitrag wurde von RA Yves Gogniat verfasst.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen Arife Asipi gerne zur Verfügung.