Elektronische Beurkundung und digitale Gesellschaftsgründung

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Status quo der geltenden Rechtslage

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH verlangt das Gesetz verschiedene schriftlich beglaubigte Dokumente sowie eine öffentliche Beurkundung des Gründungsaktes.

Die aktuelle Rechtslage erlaubt es einer Urkundsperson nicht, eine Beurkundung ohne die Verwendung von Papier vorzunehmen. Zwar können die Kantone gestützt auf Art. 55a SchlT ZGB den Urkundspersonen erlauben, elektronische Ausfertigungen der von ihnen erstellten schriftlichen Urkunden herzustellen. Ebenfalls erlaubt ist die elektronische Beglaubigung der Übereinstimmung zwischen Papier-Urkunde und elektronischer Urkunde sowie der Echtheit einer Unterschrift. Die Urkundsperson benötigt dazu eine qualifizierte elektronische Signatur (vgl. ZertES; SR 943.03). Die Urkundsperson ist aber nach wie vor gezwungen, die Urschrift der Urkunde in Papier herzustellen. Die erwähnte Digitalisierungsmöglichkeit einer schriftlichen Urkunde bringt zusätzlichen Zeitaufwand mit sich.

Mit dem Inkrafttreten des EBÖG wäre ein wichtiger Schritt für die Möglichkeit der vollständigen digitalen Gründung von Gesellschaften erreicht.
— RA Rebecca Isenegger


Vollständige elektronische Beurkundung

Mit dem EBÖG soll die Grundlage für eine vollständige elektronische Beurkundung geschaffen werden. Die Urschrift muss nicht mehr in Papierform ausgestellt werden, sondern kann durch die Urkundsperson vollständig in elektronischer Form öffentlich beurkundet werden. Dasselbe gilt für elektronische Beglaubigungen. Die Vernehmlassung des EBÖG (VE-EBÖG) ist bereits abgeschlossen. Nach dem VE-EBÖG sollen die Urkunden neu in einem zentralen Register eingetragen werden. Das VE-EBÖG sieht eine Übergangsfrist von 10 Jahren vor. Bis dahin wird die Erstellung von Urkunden in reiner Papierform weiterhin möglich bleiben.

Zusammenhängende Gesetzgebungsprojekte

Mit dem Inkrafttreten des EBÖG wäre ein wichtiger Schritt für die Möglichkeit der vollständigen digitalen Gründung von Gesellschaften erreicht.

Ein weiterer Faktor, welcher die Gründung einer AG oder GmbH noch effizienter gestalten könnte, wäre eine gesetzlich anerkannte elektronische Identität der Gründer. Damit könnte der Schritt einer Beglaubigung der Identität oder Echtheit der Unterschrift eines Gründers erleichtert werden. Der schweizerische Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz über die elektronischen Identitätszertifizierungsdienste (BGEID) die Basis geschaffen für die Herausgabe von solchen elektronischen Identitäten. Dagegen wurde aber das Referendum ergriffen.


Dieser Beitrag wurde von RAin Rebecca Isenegger verfasst.

Für weitergehende Auskünfte in dieser Thematik wenden Sie sich bitte direkt an Balthasar Wicki.