Abschaffung der Inhaberaktie: Neue strafrechtliche Sanktionen

Ab dem 1. November 2019 treten die Änderungen betreffend der Abschaffung der Inhaberaktie voraussichtlich in Kraft. Die geplante Gesetzesrevision bringt nicht nur zivilrechtliche Änderungen, sondern auch neue strafrechtliche Sanktionen mit sich.

Strafrechtliche Sanktionen für Aktionäre und Anteilsinhaber

Ein Aktionär bzw. Anteilsinhaber muss einer Gesellschaft ab einem Beteiligungserwerb von 25% des Gesellschaftskapitals innert Monatsfrist den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden (Art. 697j Abs. 1 OR bzw. Art. 790a OR). Die Verletzung dieser Meldepflicht wird neuerdings strafrechtlich sanktioniert. Nach Art. 327 nStGB wird mit Busse bestraft, sofern den Meldepflichten nach Art. 697j Abs. 1-4 nOR nicht nachgekommen wird. Dies gilt gleichermassen für unterlassene sowie falsche Meldungen.

Strafrechtliche Sanktionen für Verwaltungsrat und Geschäftsführer

Eine Verschärfung der strafrechtlichen Konsequenzen findet sich auch hinsichtlich der pflichtgemässen Führung von Verzeichnissen durch Verwaltungsräte und Geschäftsführer. Nach Art. 327a nStGB wird mit Busse bestraft, wer die folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:

  • das Aktienbuch nach Art. 686 Abs. 1-3 und 5 OR

  • das Anteilbuch nach Art. 790 Abs. 1-3 und 5 OR

  • das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 697l OR bzw. bei Stammanteilen nach Art. 790a Abs. 5 i.V.m. Art. 697l OR

Der Höchstbetrag für die angedrohten Bussen beträgt CHF 10'000.00.

Eine Übersicht zu den zivilrechtlichen Auswirkungen der geplanten Gesetzesrevision finden Sie in unserem Newsbeitrag vom 21. Juni 2019. Weitergehende Informationen findet man in der Botschaft zur Gesetzesänderung.


Dieser Beitrag wurde von RAin Rebecca Isenegger verfasst.

Bei Fragen zum Thema dürfen Sie sich gerne an Sebastian Wälti wenden.