Ombudsstelle FIDLEG: FINMA sollte die Übergangsregelung präzisieren

Seit Einführung des FIDLEG und FINIG anfangs dieses Jahres besteht für Finanzinstitute die Pflicht, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Die Übergangsregelung zum Anschluss an eine Ombudsstelle lautet wie folgt:

Art. 93 Abs. 2 FINIV
Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG erbringen, haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.

Es dürfte kaum im Interesse der Ombudsstellen sein, Finanzinstitute nur für ein halbes Jahr anzuschliessen
— Dr. Hans Kuhn

Am 24. Juni 2020 wurden gemäss einer Mitteilung der FINMA die ersten Ombudsstellen durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) anerkannt. Aufgrund der sechsmonatigen Übergangsfrist haben die betroffenen Finanzinstitute nun bis zum Heiligen Abend (24. Dezember 2020) Zeit, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Eine Liste der anerkannten Ombudsstellen findet sich hier.

Wie bereits in einem vorgängigen Newsartikel mitgeteilt (Ombudsstelle FIDLEG: Welche Finanzinstitute werden künftig von der Anschlusspflicht befreit), tritt (voraussichtlich) Mitte des Jahres 2021 eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach nur noch für Finanzinstitute mit Privatkundinnen und -kunden eine Pflicht besteht, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen (vgl. Art. 16 E-FINIG).

Die Übergangsfrist zum Anschluss an eine Ombudsstelle läuft somit vor Inkrafttreten der Lockerung der Anschlusspflicht ab. Dies hat zur Folge, dass Finanzinstitute, die keine Finanzdienstleistungen an Privatkundinnen und -kunden erbringen, sich lediglich für ein halbes Jahr einer Ombudsstelle anschliessen müssten.

Wir gehen davon aus, dass mit der Lockerung der Anschlusspflicht die berechtigten Finanzinstitute ihren Vertrag mit der Ombudsstelle wieder kündigen werden. Es dürfte zudem nicht im Interesse der Ombudsstellen sein, Finanzinstitute nur für ein halbes Jahr anzuschliessen. Der mit der Aufnahme verbundene Aufwand würde sich für die Ombudsstellen kaum auszahlen.

Die Frage, ob sich Finanzinstitute, die keine Finanzdienstleistungen an Privatkundinnen und -kunden erbringen, tatsächlich bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Ombudsstelle anschliessen müssen, ist aktuell leider ungeklärt. Unseres Erachtens wäre die FINMA zuständig, die Situation zu klären. Wir erwarten, dass dies demnächst geschieht, damit die betroffenen Finanzinstitute und Ombudsstellen mehr Planungssicherheit haben.

Ohne einem Entscheid der FINMA vorgreifen zu wollen, würde uns alles andere als die Befreiung von der Anschlusspflicht (im Sinne einer Vorwirkung von Art. 16 E-FINIG) sehr verwundern.

Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Dr. Hans Kuhn oder Sebastian Wälti.